AGB der AQUAtec Machining AG im folgenden „AQUAtec“ genannt

1. Geltungsbereich
1.1. Für die Bestellungen von AQUAtec gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit im vorstehenden Bestelltext nicht etwas anderes vereinbart ist, sind sie integrierender Bestandteil des Vertrages und stehen über allfälligen Auftragsbestätigungen des Lieferanten. Für Fälle, die hierin nicht geregelt sind, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
2. Bestellung
2.1. Jede Bestellung muss vom Lieferanten innerhalb von 3 Werktagen bestätigt werden. AQUAtec ist nur gebunden, wenn diese Bestätigung keine Abweichung zur Bestellung aufweist.
2.2. Änderungen des Bestelltextes durch den Lieferanten haben nur Gültigkeit, wenn sie vor der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich von AQUAtec anerkannt worden sind.
2.3. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Mündliche und telefonische Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen, Spezifikationen usw.
3. Preisstellung
3.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die festgelegten Preise als Festpreise. Sie schliessen sämtliche Nebenkosten ein, wie z.B. Verpackung, Transportkosten, Zölle, Versicherung, usw.
4. Liefertermin / Lieferung und Annahme / Erfüllungsort
4.1 Der Liefertermin gilt nur dann als eingehalten, wenn die Lieferungen an der Lieferadresse eingetroffen bzw. die Leistungen effektiv erbracht sind; ausserdem gilt der Liefertermin dann nicht als eingehalten, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist.
4.2 Zeichnet sich bei der Ausführung eines Auftrages das mögliche Eintreten eines Lieferverzuges ab, dann hat der Lieferant dies der AQUAtec samt Darlegung der Gründe und des Ausmasses des voraussehbaren Verzugs sofort schriftlich zu melden.
4.3 Kommt AQUAtec aufgrund der Verzögerung in Lieferschwierigkeiten, so steht der Lieferant vollumfänglich für die Folgeschäden, die der AQUAtec daraus erwachsen, ein. Beträgt die Verzögerung mehr als 15 Tage, so ist AQUAtec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Dem Lieferanten steht kein Rücktrittsrecht zu.
4.4 Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin dürfen ohne schriftliches Einverständnis der AQUAtec nicht erfolgen.
4.5 Jeder Lieferung müssen Lieferscheine mit den Angaben der AQUAtec-Bestellnummer, der Art der Verpackung sowie der Menge und dem Gewicht der Lieferung beiliegen. Bei Dienstleistungen sind die geleisteten Arbeitsstunden sowie die vom Lieferanten gestellten Materialien von einem Beauftragten von AQUAtec zu bestätigen.
4.6 Bis zum Eingang der ordnungsgemässen Liefer- und Versandpapiere sowie Nachweisdokumenten (z.B. Materialatteste, Q-Dokumentationen, …) bei AQUAtec, hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. So lange ist AQUAtec zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.
4.7 Die Abnahmeverpflichtung von AQUAtec verlängert sich bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Mangel an Energie und Rohstoffen, Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die AQUAtec nicht zu vertreten hat, für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Beginn und Ende der erwähnten Hindernisse wird AQUAtec dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Ein Abnahme-/Zahlungsverzug kann AQUAtec insofern nicht entgegengehalten werden.
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4.8 Erfüllungsort ist der jeweilige Ort, welcher auf der Bestellung vermerkt ist.
5. Informationspflicht des Lieferanten
5.1 Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerung von
Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren und Einrichtungen zur Prüfung der Produkte
oder von sonstigen Qualitätssicherungsmassnahmen wird der Lieferant AQUAtec so rechtzeitig
benachrichtigen, dass AQUAtec prüfen kann, ob sich die Änderung nachteilig auswirken könnte. Der Lieferant
hat Dritte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber AQUAtec heranzieht, entsprechend zu
verpflichten. Einen Wechsel seiner Dienstleister und Zulieferer während der Belieferung mit der Ware hat er
ebenfalls anzuzeigen. Sind nachteilige Auswirkungen nicht auszuschliessen, wird der Lieferant die Belieferung
mit unveränderten Teilen sicherstellen, bis AQUAtec eine Alternativlösung gefunden hat. Kann der Lieferant
die Belieferung nach dem Ermessen von AQUAtec und schriftlicher Anfrage beim Lieferanten nicht
sicherstellen, so ist AQUAtec zum Vertragsrücktritt und zur Deckungsbeschaffung berechtigt. Der Lieferant
trägt in diesem Falle alle nachgewiesenen Mehrkosten aus der Deckungsbeschaffung.
6. Transport / Gefahrentragung / Versicherung / Verpackung
6.1 Der Transport zum Erfüllungsort läuft auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Nutzen und Gefahr
übernimmt AQUAtec ab Warenannahme an der vorgeschriebenen Empfangsstelle. Jeder Sendung ist ein
Lieferschein beizufügen und wird von Seitens AQUAtec jeweils nur unter Vorbehalt angenommen. Die
Warenpositionen sind auffällig zu bezeichnen. Expresswege bzw. anfallende Kosten bei Expresslieferungen
sind vorgängig abzusprechen.
6.2 Der Lieferant ist für die fachmännische Verpackung verantwortlich. Spezielle Weisungen von AQUAtec sind
vorbehalten für die fachmännische Verpackung. AQUAtec ist berechtigt, die Verpackung gegen Gutschrift des
verrechneten Betrages zurückzusenden.
7. Zahlung / Abtretung
7.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innert 60 Tagen oder 30 Tagen unter Abzug von 2%
Skonto. Die Frist beginnt mit Rechnungseingang oder falls der Wareneingang nach dem Rechnungseingang
erfolgt, mit Wareneingangsdatum.
7.2 Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rechte etwaiger Mängel. Falls gelieferte Ware mangelhaft sein
sollte, ist AQUAtec berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Zahlungen bedeuten keine
Anerkennung der Erfüllung oder Verzicht auf Gewährleistung bzw. Schadenersatz. Gleiches gilt für die
Empfangsquittung der Warenannahme.
7.3 Die dem Lieferanten aus der Auftragsausführung entstehenden Forderungen dürfen ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der AQUAtec weder abgetreten noch verpfändet werden.
8. Beigestelltes Material
8.1 Wird das benötigte Material von AQUAtec beigestellt, so trägt der Lieferant die Gefahr für Verlust und
Beschädigung. Die Materialhaftung geht insbesondere auch an den Empfänger über, wenn AQUAtec
Materialien zur Lohnbearbeitung /-veredelung bereitstellt. Der Empfänger haftet in diesem Fall bei Verlust
oder Beschädigung für sämtliche entstandenen Kosten inkl. der Wiederherstellung der beigestellten
Materialien.
8.2 Der Lieferant hat das von AQUAtec beigestellte Material innert angemessener Frist zu prüfen.
Mengenabweichungen von Stückzahlen sowie offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu melden. AQUAtec
hat anschliessend das weitere Vorgehen zu definieren.
8.3 Der Lieferant hat das von AQUAtec beigestellte Material auf eigene Kosten fachgemäss zu lagern und
entsprechend zu versichern.
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9. RoHS (Richtlinie 2011/65/EU) und REACH (Richtlinie EG 1907/2006)
9.1 Alle Bestell- und Lieferpositionen müssen die regulatorischen Anforderungen nach RoHS (Richtlinie 2011/65/EU) und REACH (Richtlinie EG 1907/2006) erfüllen, insbesondere betreffend die besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHCs Substances of Very High Concern).
9.2 Sollten Bestell- und Lieferpositionen nicht konform mit diesen Richtlinien sein, so muss der Lieferant dies auf der Offerte und Auftragsbestätigung explizit ausweisen. AQUAtec ist aber in keinem Fall verpflichtet, nicht RoHS- oder REACH-Lieferpositionen zu akzeptieren und kann diese zu Lasten des Lieferanten zurückweisen.
10 Garantie und Gewährleistung
10.1 Der Lieferant leistet als fachkundiger Spezialist Garantie für die Mängelfreiheit der Liefergegenstände. Diese Garantie umfasst insbesondere die Fehlerfreiheit des Materials, der Verarbeitung, Konstruktion, Montage, Prüfung und allfälliger Instruktionen sowie der Dienstleistungen und Software.
10.2 Unter der Garantie hat der Lieferant vor allem mangelhafte Teile schnellstens zu reparieren oder zu ersetzen, nötigenfalls auch am Standort des Endkunden. Reparatur oder Ersatz erfolgt nach Wahl von AQUAtec. Der Lieferant trägt auch die damit zusammenhängenden Aus- und Einbaukosten. AQUAtec ist im Weiteren berechtigt, dem Lieferanten für Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile eine Frist zu setzen.
10.3 Die Garantie- und Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt am Tage der Inbetriebnahme des einzelnen Liefergegenstandes beim Endkunden der AQUAtec Machining AG. Längere gesetzliche oder vertragliche Garantiefristen bleiben vorbehalten.
10.4 Offensichtliche Mängel können noch innerhalb 8 Wochen nach Ablieferung der Ware durch den Lieferanten, versteckte Mängel innerhalb 12 Wochen nach Feststellung, gerügt werden; auf die Einrede der Verjährung wird für diesen Zeitraum verzichtet.
10.5 Wird innerhalb der von AQUAtec gesetzten Frist nicht nachgebessert oder Ersatz geliefert, so kann AQUAtec unabhängig vom Verschulden des Lieferanten vom Vertrag zurücktreten und von Dritten Ersatz beschaffen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Ersatzbeschaffung.
10.6 Der Lieferant hat sämtliche auftragsrelevanten Dokumente und Unterlagen zu archivieren und somit eine 100% Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die vollständige Akteneinsicht ist vom Lieferanten während mindestens 13 Jahren nach Vertragsabschluss sicherzustellen.
11. Haftung
11.1 Zur Abdeckung des allgemeinen Haftungsrisikos ist der Lieferant verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 2 Mio. CHF abzuschliessen und das Bestehen der Deckung nachzuweisen.
11.2 Wird AQUAtec aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant AQUAtec insoweit freizustellen, wie er selbst unmittelbar haften würde (Schadensersatzbetrag, Gerichtskosten, Rechtsverfolgungskosten durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, etc.) Auf Anforderung von AQUAtec hin hat der Lieferant AQUAtec ebenso mit einem angemessenen Kostenvorschuss für Gericht und Anwalt auszustatten. Ebenso hat der Lieferant AQUAtec auch die Kosten zu erstatten, die der AQUAtec durch Massnahmen der Schadensverhütung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen; dies gilt auch bei erkennbaren und drohenden Serienfehlern.
11.3 Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten in den Geschäftsräumen der AQUAtec oder bei Kunden der AQUAtec tätig, so haben sie die Unfallverhütungsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsvorschriften sowie die jeweilige Betriebsordnung zu beachten. Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet im Übrigen auch für jedes schon einfach
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fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten. Die Haftung von AQUAtec beschränkt sich auf grob fahrlässig oder vorsätzlich durch AQUAtec verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Körperschäden.
11.4 AQUAtec setzt voraus, dass ihre Lieferanten alle geltenden Umweltschutzgesetzte, RoHS-Richtlinien, Regelungen bezüglich Konfliktmaterialien, etc. einhalten. Für Schadenfälle aus Verstössen, insbesondere gegen Verbote und Beschränkungen, haftet der Lieferant.
12 Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht
12.1 Ein allfälliger Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.
12.2 Wird über das Vermögen des Lieferanten das Konkurs- oder das Nachlassverfahren eröffnet, so steht der AQUAtec ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht zu.
13 Schutzrechte
13.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass AQUAtec die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte, wie z.B. Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter – auch nicht im Verwendungsland- verletzt werden. Er hat AQUAtec insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der AQUAtec aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht.
13.2 Dieses Recht gilt nicht, soweit der Lieferant Waren ausschliesslich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.
13.3 Bei der Vergabe von Werkverträgen jeder Art (z.B. Forschungs- und Entwicklungsaufträge) stehen AQUAtec exklusiv und vollumfänglich die Ergebnisse der Arbeiten sowie daraus resultierende Immaterialgüterrechte zu. Die Entscheidung, ob Schutzrechte angemeldet werden, steht allein AQUAtec zu. Entstehen bei einem Auftrag Urheberrechte, räumt der Lieferant AQUAtec zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschliessliche Nutzungs- und Verwertungsrechte am Werk ein. Bei der Entwicklung von Software verpflichtet sich der Lieferant dahingehend, dass sämtliche eigenen Urheberrechte oder solche seiner Arbeitnehmer an AQUAtec abgetreten und/oder übertragen werden. Dies gilt auch für die Quellcodes.
14 Fertigungsmittel, Muster, Zeichnungen
14.1 Im Auftrag von AQUAtec gefertigte und von AQUAtec anteilmässig oder voll bezahlte Werkzeuge. Lehren oder Vorrichtungen gehen mit der vollständigen Bezahlung in das Eigentum der AQUAtec über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für AQUAtec verwahrt. Das Eigentum von AQUAtec ist an den Gegenständen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen.
14.2 Unterlagen sowie Gegenstände aller Art, wie beispielsweise Muster, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u.ä., die AQUAtec dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind uns auf das Verlangen von AQUAtec zurückzusenden. Solche Mittel dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant kann hieran unter keinen Umständen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
14.3 Erzeugnisse, die nach von AQUAtec entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach vertraulichen Angaben von AQUAtec oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen von AQUAtec angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
15 Arbeitssicherheit / Umweltmanagement
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15.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz und schliesst negative Auswirkungen in der Beschaffung und Herstellung der von AQUAtec zugekauften Produkte auf Mensch und Umwelt wenn immer möglich aus.
16 Geheimhaltung
16.1 Alle Angaben, Zeichnungen usw., die AQUAtec dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlässt, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Allfällige Urheberrechte und andere Immaterialgüterrechte stehen AQUAtec zu. Wenn nicht anders vereinbart, müssen bei jeglicher Beendigung des Auftrages alle Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen an AQUAtec zurückgeschickt werden. Kommt es nicht zur Lieferung, hat der Lieferant AQUAtec die Unterlagen ohne Aufforderung auszuhändigen.
16.2 Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.
16.3 Technische Unterlagen des Lieferanten oder seiner Zulieferanten werden von AQUAtec vertraulich behandelt. Sie bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten bzw. der Zulieferanten.
16.4 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten der Bestellung, wie z.B. Stückzahl, technische Ausführung, Konditionen usw. Dritten gegenüber geheim zu halten. Will der Lieferant mit dem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf dies der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der AQUAtec.
16.5 Der Lieferant verpflichtet sich, bei Zuwiderhandlung(en) gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe 30 % eines Jahresumsatzes zu bezahlen. AQUAtec ist im Übrigen bei besonders schweren Verstössen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoss liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit AQUAtec im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet. Nebst der Vertragsstrafe bleibt die Einforderung von weiterem Schadenersatz ausdrücklich vorbehalten.
17 Inspektionsrecht
17.1 AQUAtec sowie dessen Kunde bzw. Auftraggeber, sowie regelsetzende Behörden sind berechtigt, den Fortgang der Arbeit zu inspizieren. Dadurch wird die Pflicht des Lieferanten zur vertragsgemässen Erfüllung weder geändert noch eingeschränkt.
18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist das Domizil der bestellenden Gesellschaft.
18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Diese Einkaufsbedingungen gelten für die Firma AQUAtec Machining AG
Ausgabe 12. Mai 2022